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Kamphundeverordnung ist rechtens!
Verwaltungsgerichtshof in Mannheim wies die Klagen von 96 Hundehaltern ab.



Aus der Rhein-Neckar-Main Zeitung 17.10.2001

Für Kampfhunde Maulkorb und Leine

Mannheim
Die baden-württembergische Kampfhundeverordnung ist rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichthof in Mannheim wies die Klagen von 96 Hundehaltern ab.

Es sei legitim, dass zum Schutz von Leib und Leben von Menschen für bestimmte Hunde besondere Halteverpflichtungen aufgestellt würden, entschied der erste Senat. Die Verordnung war im August vergangenen Jahres in Kraft getreten. Neben einem Leinen- und Maulkorbzwang wurde auch ein Zuchtverbot für bestimmte Rassen erlassen. Die Kläger kritisierten, dass die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen weil bestimmte Rassen von vorneherein als gefährlich gelten und andere wie Schäferhunde oder Rottweiler aber nicht.

Stichwort Kampfhunde

Mannheim
An der Definition eines gefährlichen Hundes scheiden sich die Geister. Die Verfasser von Kampfhundeverordnungen argumentieren, dass einige Hunderassen von Natur aus besonders aggressiv sind - dass also die Gefährlichkeit dieser Hunde genetisch programmiert ist. Besonders misstrauisch betrachtet werden Pitbull, American Staffordshire Terrier und Bullterrier - Rassen, die aus dem Ausland importiert wurden und noch vor 20 Jahren sehr selten in Deutschland waren.

Tierschützer und Kampfhundebesitzer argumentieren dagegen, dass nicht ganze Hunderassen pauschal als gefährlich eingestuft werden dürften und lediglich individuelle Tiere gefährlich seien egal welcher Rasse. Viele Kampfhundebesitzer ärgern sich besonders darüber, dass seit langem in Deutschland gezüchtete Rassen trotz häufiger Beißzwischenfälle nicht als gefährlich eingestuft werden. Beispiele sind etwa Dobermann, Rottweiler und Deutscher Schäferhund. Bei den meisten tödlichen Hundeattacken seien Schäferhunde die Angreifer.

Kampfhundeverordnung ist rechtens
Von Ulrich Willenberg
Mannheim
Die Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg ist rechtens. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim entschieden. Die Normenkontrollanträge von 96 Hundehaltern wurden abgewiesen. Die machten am Dienstag aus ihrer Wut keinen Hehl. Eine Revision hat der VGH nicht zugelassen. Eines machte der Präsident des 1. Senats, Karl-Heinz Weingärtner, deutlich: Der Schutz für Leib und Leben von Menschen hat Vorrang. Deshalb sei es "legitim", wenn für " bestimmte Hunde " besondere Halteverpflichtungen aufgestellt werden. Die Kläger hatten die "Diskriminierung" einzelner Rassen beklagt. Dem ist der VGH jedoch nicht gefolgt. Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht verletzt, wenn der Deutsche Schäferhund oder Rottweiler nicht in die Polizeiverordnung aufgenommen wurde. Die zuständigen Ministerien hätten sich "im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums" gehalten, den das Grundgesetz und das Polizeigesetz bietet. Eine "gewisse Ungleichbehandlung" sei hinzunehmen. Der Mensch verdiene jedoch einen "überragenden Schutz" vor gefährlichen Hunden mit" genetischen Dispositionen". Die dem Hundehalter " auf gebärdeten Maßnahmen " wiegen dagegen "nicht besonders schwer". Davon betroffen sind folgende Tiere, die in der Verordnung als Kampfhunde klassifiziert werden: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Bullterrier. Bei diesen Rassen wird "vermutet", dass sie auf Grund ihrer genetischen Ausstattung gefährlich sind. Wer diese Tiere hält, muss die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde einholen. Diese wird nur zuverlässigen Haltern erteilt. Elternfreuden sind den Tieren versagt, sie müssen kastriert oder sterilisiert werden. Für die Halter besteht zudem die Pflicht, ihren Hund an der Leine zu führen und einen Maulkorb anzulegen. Auf den Korb darf allerdings verzichtet werden, wenn der Hund eine etwa halbstündige, 300 Mark teure "Wesensprüfung" bestanden hat. In dem Fall muss das Tier auch nicht kastriert werden.

Weitere neun Rassen sind ebenfalls von der Polizeiverordnung betroffen. So unter anderem der Mastino Napoletano, der Mastiff oder der Tosa Inu. Sie müssen ebenfalls an der Leine geführt werden. Sie können im Einzelfall auch als Kampfhund eingestuft werden. Dies ist dann möglich, wenn "Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität" vorliegen. In dem Fall drohen ebenfalls Maulkorb und Kastration. Die Antragsteller zeigten sich über das Urteil empört, Es sind keine " Loddel " und muskelbepackte "Goldkettchenträger". Gemeinsam ist ihnen die Liebe zu ihren Vierbeinern, die jedoch manche Bürger auf die andere Straßenseite wechseln lässt. Zu Unrecht, wie sie glauben. Für sie steht fest: Nicht die Rasse an sich ist gefährlich, sondern nur der einzelne Hund.

"Man kann nicht wahllos einzelne Rassen herausgreifen ", schimpft Klägerin Iris Rutschmann-Wittig aus Sandhausen. Mit ihrer achtjährigen Bullterrierdame "Emma" habe es niemals Probleme gegeben. Erziehung sei alles, das gelte bei Hunden ebenso wie bei Menschenkindern. Schuld seien nur einzelne Halter. "Die eigentliche Gefahr droht vom oberen Ende der Leine", glaubt auch Klägeranwalt Andreas Schmid. Der Jurist hält den Schäferhund für den schlimmsten Beißer. Dennoch gilt der Vierbeiner nicht als Kampfhund. Erst kürzlich habe des deutschen Lieblingstier ein Kind getötet. Auch andere Hunde sind nicht ohne. "In unserem Ort hat ein Rottweiler schon mehrfach zugebissen, doch niemand tut was", erzürnt sich ein Zuschauer. Der Mann besitzt einen Pitbull. Die 16 Monate alte " Acira " ist ein " ganz lieber Hund ".

Die Kläger führten in ihrer Klage auch den Tierschutz an. Einen Hund ständig an der Leine zu führen sei nicht artgerecht. Und der Maulkorb behindere das Atmen und mache aggressiv. Das sah der Anwalt des Landes ganz anders: "Die Hunde können sich auf dem Hundesportplatz austoben." Diese Ansicht vertritt auch der 1. Senat: Es sei Sache des Halters, in einem "gesicherten umfriedeten Bezirk" für Auslauf zu sorgen.

Innenminister Thomas Schäuble ist vom Erfolg der Verordnung überzeugt. Rund 5000 Hundebesitzer haben ihre Vierbeiner inzwischen registrieren lassen. 3000 wurden gleichzeitig zur Verhaltensprüfung angemeldet, Etwa sieben Prozent der Tiere haben diese nicht bestanden. Die meisten seien mit Einverständnis der Halter eingeschläfert worden oder in Tierheime gekommen, so das Innenministerium.

In den vergangenen Monaten kamen Gerichte zu recht unterschiedlichen Urteilen. So in Schleswig und in Lüneburg. Dort ist die Kampfhundeverordnungen der jeweiligen Länder rechtswidrig, Bemängelt wurde, dass einzelne Hunderassen pauschal als gefährlich betrachtet werden.

Innenministerkonferenz




BPT-Stellungnahme zur Problematik "Gefährlicher Hund"

Anlässlich der am 7./8. November stattfindenden Innenministerkonferenz, die sich u.a. wiederholt mit der Harmonisierung der bestehenden Gefahrenabwehrverordnungen der Länder befasst, hat der Bundesverband Praktischer Tierärzte e. V. (BPT) in einem Schreiben an alle Innenminister und Senatoren der Länder nochmals zu dieser Thematik wie folgt Stellung genommen:

Sehr geehrte Damen und Herren Minister und Senatoren der Länder, die am 7./8. November stattfindende Innenministerkonferenz befasst sich u.a. wiederholt mit der Thematik "Gefährlicher Hund bzw. Gefahrenabwehr". Unser Verband hat Kenntnis erhalten, dass der Arbeitskreis 1 des BMLV ein Eckwertepapier als Grundlage für eine Harmonisierung der unterschiedlichen Länderverordnungen erarbeitet hat. Nach unserer Information enthält das Arbeitspapier eine "engere Rasseliste", in der 4 Hunderassen als unwiderlegbar gefährlich eingestuft und mit Maulkorb- und Leinenzwang belegt sind, sowie eine zweite Liste mit 10-12 widerlegbar gefährlichen Rassen, für die Leinenzwang angeordnet werden soll. Obgleich die Qualifizierung einer Reihe von Rassen als a priori gefährlich wissenschaftlich nicht haltbar ist, scheint es also dennoch politischer Wille zu sein, Gefahrenprävention über Rasselisten zu betreiben.

Wir erachten es deshalb als dringend notwendig, mit diesem Schreiben nochmals Stellung zu diesem Thema zu nehmen und Ihnen unsere Überlegungen und die daraus resultierenden Forderungen als Diskussionsgrundlage zu übermitteln. Eindrücklich möchten wir in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Zwangsmaßnahmen die laut Tierschutzgesetz zu gewährleistende artgemäße Haltung verhindern und den Tatbestand körperlichen Leidens (fehlende Bewegungsmöglichkeit, Behinderung der Regulierung der Körpertemperatur durch Hecheln) berühren. Sie sind ethologisch kontraproduktiv, weil durch permanente Leinenführung Sozialkontakt verhindert wird. Fehlender Sozialkontakt und Beschränkung des Bewegungsspielraumes sind aggressionsfördernde Elemente. Ethologisch führt Bewegungsmangel zu einer sinkenden Reizschwelle. Der Hund wird de facto aggressiver.

Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes um ein individuelles Merkmal handelt und es somit gefährliche Hunde quer durch alle Rassen gibt.
Wir fordern deshalb alle Bundesländer auf, bei der Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder die materielle Rechtsausgestaltung einer bundeseinheitlichen Gefahrenverordnung so vorzunehmen, dass sie die Grundnormen des deutschen Tierschutzgesetzes wahrt und wissenschaftlichem Kenntnisstand entspricht.

Im Einzelnen heißt dies:
1. Festlegung eines definierten und auf wissenschaftlicher Grundlage erarbeiteten Wesenstestes.

2. Aufhebung aller Zwangsmaßnahmen für alle Tiere mit bestandenem Wesenstest.

3. Prophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung von Aggression durch folgende Regelungen:
· Sachkunde-Nachweis und Dokumentationspflicht für jeden Züchter · standardisierter Wesenstest für alle Zuchthunde (» aggressionsfreie Zucht) · Sachkunde-Nachweis für Ausbilder (» aggressionsfreie Ausbildung)

4. Erstreckung des Anwendungsbereiches der Gefahrenverordnung auf individuell gefährliche Tiere durch folgende Regelungen:
· Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle Hunde (» eindeutige Identifizierbarkeit auffällig gewordener Tiere)
· Anzeigepflicht für auffällig gewordene Tiere
· standardisierter Wesenstest für auffällig gewordene Tiere, durchzuführen von auf Verhaltenskunde spezialisierten Tierärzten
· Sachkundenachweis von Haltern auffällig gewordener Hunde über Hundeverhalten, tierschutzrechtliche Vorschriften und Tiergesundheit
· ggf. strenge, konsequente Reglementierung von Hunden, die als gefährlich begutachtet wurden, und deren Halter

5. Regelungen zum Vollzug
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